Artikel 12 VO (EG) 2008/40

Bestimmung der Maschenöffnung und Garnstärke

Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen(1) bestimmt, wenn die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von Inspektoren der Gemeinschaft, der Kommission und der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.

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