Artikel 14 VO (EG) 2008/40
Genehmigung
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 15 bis 18 und 22 bis 28 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.
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