Artikel 17 VO (EG) 2008/40

Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)
die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von ihren Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;
b)
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

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