Artikel 21 VO (EG) 2008/40

Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielt auf eine andere Art fischen, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

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