Artikel 23 VO (EG) 2008/40

Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

Ein von einer Behörde eines Drittlands an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis enthält folgende Angaben:

a)
Name des Schiffes;
b)
Registriernummer;
c)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
d)
Registrierhafen;
e)
Name und Anschrift des Eigners oder Charterers;
f)
Bruttoraumzahl und Länge über alles;
g)
Maschinenleistung;
h)
Rufzeichen und Wellenfrequenz;
i)
vorgesehene Fangmethode;
j)
vorgesehenes Fanggebiet;
k)
Arten, die gefangen werden sollen;
l)
Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

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