Artikel 29 VO (EG) 2008/40

Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)

1. Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2008 bis zum 14. August 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 untersagt.

2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, legen der Kommission vor dem 1. Januar 2009 einen Antrag für die zusätzlichen Tage vor, an denen ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 mit FAD Goldmakrelen fischen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:

a)
ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;
b)
Name des Schiffes;
c)
Registriernummer;
d)
äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1).

Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

3. Vor dem 1. November 2008 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2007.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2009 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 getätigt haben.

Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das GFCM-Exekutivsekretariat weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

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