Artikel 31 VO (EG) 2008/40

Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien eingesetzten Schleppnetze

1. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.

2. Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.

3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2008 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor. Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:

a)
Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission;
b)
die auf der Grundlage des Zielbestands oder der Zielbestände, des Fanggebiets nach der Definition der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts, für jedes Schiff zugelassene(n) Fischerei(en);
c)
die zulässige Fangzeit.

4. Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.