Artikel 35 VO (EG) 2008/40
Hafenstaatkontrollen
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft(1) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren im NEAFC-Übereinkommensgebiet für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.
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