Artikel 41 VO (EG) 2008/40

Fangverbote und -beschränkungen

1. Die gezielte Fischerei auf die in Anhang IX aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2. Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang X genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

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