Artikel 43 VO (EG) 2008/40

Teilnahme an Versuchsfischerei

1. Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004(1) gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

2. In den Gebieten 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

3. Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang X festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

4. Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.