Artikel 48 VO (EG) 2008/40

Markierungsprogramm

Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.

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