Artikel 50 VO (EG) 2008/40
Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei
1. Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht mindestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR-Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XI dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann.
2. Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.
3. Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
4. Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1 bis 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich
- i)
- die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2;
- ii)
- eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5. Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.
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