Artikel 64 VO (EG) 2008/40
Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln
Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis 1. Juni 2008.
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