Artikel 64 VO (EG) 2008/40

Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln

Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis 1. Juni 2008.

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