Artikel 74 VO (EG) 2008/40
Pelagische Fischerei Kapazitätsbeschränkung
1. Die Mitgliedstaaten beschränken die Bruttoraumzahl (BRZ) der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2008 pelagische Bestände befischen, auf das Niveau der 2007 im SPFO-Gebiet erfassten Gesamt-Bruttoraumzahl, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. Januar 2008 mit, welche Gesamt-Bruttoraumzahl für die Schiffe unter ihrer Flagge, die 2007 aktiv in dem Gebiet gefischt haben, erfasst worden ist. Bei der Übermittlung dieser Angabe überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im SPFO-Gebiet aufgehalten haben.
3. Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2007 aber nicht dort gefischt haben, werden 2008 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken. Diese Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet pelagische Fischerei betreiben.
4. Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden Arbeiten der Sachverständigen der Organisation.
5. Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.
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