Artikel 79 VO (EG) 2008/40
Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe
Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.