Artikel 79 VO (EG) 2008/40

Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe

Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.

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