ANHANG IIA VO (EG) 2008/40

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIa

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und mehr, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

2.
Gebietsbestimmungen

2.1.
Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

a)
Kattegat;
b)
i)
Skagerrak;
ii)
den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;
iii)
ICES-Gebiet VIId;
c)
ICES-Gebiet VIIa;
d)
ICES-Gebiet VIa.

2.2.
Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit Satellitenüberwachungsanlagen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt folgende Abgrenzung für das ICES-Gebiet VIa:

ICES-Gebiet VIa, ausgenommen der Teil des ICES-Gebiets VIa, der westlich einer Linie liegt, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

    60°00’N, 04°00’W

    59°45’N, 05°00’W

    59°30’N, 06°00’W

    59°00’N, 07°00’W

    58°30’N, 08°00’W

    58°00’N, 08°00’W

    58°00’N, 08°30’W

    56°00’N, 08°30’W

    56°00’N, 09°00’W

    55°00’N, 09°00’W

    55°00’N, 10°00’W

    54°30’N, 10°00’W

3.
Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in den unter Nummer 2.1 genannten geografischen Gebieten und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

4.
Fanggerät

4.1.
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:

i)
16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;
ii)
70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;
iii)
90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;
iv)
100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;
v)
120 mm oder mehr;

b)
Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:

i)
80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;
ii)
90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;
iii)
100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;
(iv)
120 mm oder mehr;

c)
Kiemen- und Verwickelnetze mit folgenden Maschenöffnungen, ausgenommen Spiegelnetze:

i)
weniger als 110 mm;
ii)
110 mm oder mehr, aber weniger als 150 mm;
iii)
150 mm oder mehr, aber weniger als 220 mm;
iv)
220 mm oder mehr;

d)
Spiegelnetze;
e)
Langleinen.

4.2.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2.1 definierten Gebiete und die unter Nummer 4.1 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

a)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;
b)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, sowie in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa;
c)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegat und im Skagerrak, nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;
d)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;
e)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii und iv und Nummer 4.1 Buchstabe d in jedem Gebiet;
f)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe e in jedem Gebiet.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

5.
Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

5.1.
Um in den unter Nummer 2 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 4.1 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.
5.2.
Die Mitgliedstaaten genehmigen Schiffen unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet, wenn für diese Schiffe — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine solche Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie sorgen dafür, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
5.3.
Schiffe, die bereits Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 genannten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, irgendein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.
5.4.
Abweichend von Nummer 5.3 kann einem Schiff gestattet werden, Fanggerät der unter Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Fanggerätegruppen zu verwenden, sofern die besondere Bedingung von Nummer 8.3 Buchstabe c erfüllt ist.
5.5.
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates, dem in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet keine Quoten zugeteilt wurden, darf in diesem Gebiet nicht mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät fischen, es sei denn, diesem Schiff sind nach einer Übertragung im Sinne des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und nach Nummer 15 oder 16 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt worden.

6.
Zeitliche Beschränkung

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4.1 genannten Fanggeräte mitführen, in einem unter Nummer 2.1 genannten Gebiet nicht mehr als die unter Nummer 8 angegebene Anzahl von Tagen verbringen.

7.
Ausnahmen

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb eines Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die den Schiffen unter seiner Flagge nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN ZUGETEILTE ANZAHL TAGE AUSSERHALB DES HAFENS

8.
Höchstzahl von Tagen

8.1.
Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf.
8.2.
Bei der Fangtätigkeit im Kattegat wird jeder Tag innerhalb dieses Gebiets im Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2008 als 2,5 Aufenthaltstage gezählt.
8.3.
Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:

a)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 1 erfüllen.
b)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anhang III Anlage 2 erfüllen, und der an Bord behaltene, in das Gemeinschaftslogbuch eingetragene Fang muss in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 70 % aus Kaisergranat bestehen.
c)
An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau.
d)
An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau, Seezunge und Scholle.
e)
An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle.
f)
An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 5 % aus Steinbutt und Seehase.
g)
Das Schiff muss mit einem Spiegelnetz mit einer Maschenöffnung von ≤ 110 mm ausgerüstet sein und darf sich nicht länger als 24 Stunden am Stück außerhalb des Hafens befinden.
h)
Das Schiff muss in einem Mitgliedstaat, der eine von der Kommission genehmigte Regelung eingeführt hat, nach der bei Verstößen von Schiffen, auf die diese besondere Bedingung anwendbar ist, die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird, registriert sein und dessen Flagge führen. Gilt die von der Kommission bereits genehmigte Regelung der automatischen Aussetzung der Fanglizenz unverändert weiter, so muss der Mitgliedstaat der Kommission lediglich mitteilen, dass er diese Regelung aufrechterhält.
i)
Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 mit unter Nummer 4.1 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. 2008 bestehen die bei jeder Fahrt an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.
j)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.
k)
Im Zeitraum Mai bis Oktober bestehen an Bord behaltene Fänge zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle. Mindestens 55 % der Höchstzahl von Tagen, die unter dieser besonderen Bedingung zur Verfügung stehen, gelten für das Gebiet östlich 4°30′W während der Monate Mai bis Oktober einschließlich.
l)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 3 erfüllen.

8.4.
Um in den unter Nummer 2.1 definierten Gebieten Fischfang nach den besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 Buchstabe c, d, e, f oder k betreiben zu können, müssen im Jahr 2002 nach den Fangberichten des Schiffs — oder des Schiffs bzw. der Schiffe, die es nach Gemeinschaftsrecht ersetzt hat und die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besonderen Bedingungen entsprechend anwendbar waren — die an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht die besonderen Bedingungen für die Fangzusammensetzung und für das betreffende Gebiet erfüllt haben.

Ist dies nicht der Fall, so muss das Schiff bei jeder Fahrt des Bewirtschaftungszeitraums 2008 die in den einschlägigen besonderen Bedingungen vorgesehene Fangzusammensetzung beachten und an einem Beobachterprogramm teilnehmen, das der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge es fährt, der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren zur Genehmigung unterbreitet hat.

Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

8.5.
Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Mit dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Kombinationen der Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle 1 gestatten, sich in jedem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die einer solchen Kombination entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

Für eine bestimmte Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Kombination in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde.

8.6.
Die Neuzuweisung von Fangtagen nach Nummer 8.5 ist im Hinblick auf eine effizientere Nutzung der Fangmöglichkeiten oder zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen, vorzunehmen. Zu diesen Methoden kann die Erstellung von Fangplänen gehören, die in Zusammenarbeit mit der Fischwirtschaft ausgearbeitet werden und gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)
eine spezifische Zielvorgabe für die Verringerung des Anteils der Rückwürfe von Kabeljau auf einen Wert von weniger als 10 % der Kabeljaufangmenge;
b)
Ad-hoc-Schließung von Fanggebieten zum Schutz von Jungfischen und Rognern;
c)
Maßnahmen zur Vermeidung von Kabejlaufängen;
d)
Erprobung neuen selektiven Geräts;
e)
angemessene Überwachung durch Beobachter und
f)
Vorkehrungen für Weiterverfolgung und Berichterstattung

8.7.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.5 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

a)
die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;
b)
Fangberichte des Jahres 2002 für solche Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen unter Nummer 8.3 Buchstabe c, d, e, f, oder k definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn diese Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Frage kommen und wenn sie nicht an einem Beobachterprogramm gemäß Nummer 8.4 teilnehmen;
c)
die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 8.5 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwendung von Nummer 8.5 gestatten.

8.8.
Die Höchstzahl Tage, für die ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug im Bewirtschaftungszeitraum 2008 den Aufenthalt in einer Kombination der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete gestatten darf, darf die Höchstanzahl der für eines der Gebiete dieser Kombination zugewiesenen Tage nicht überschreiten.
8.9.
Ein Tag innerhalb eines unter Nummer 2.1 dieses Anhangs definierten geografischen Gebietes wird auch auf die Gesamtzahl der Tage eines Schiffs mit derselben Fanggerät-Kategorie gemäß Nummer 4.1 dieses Anhangs und Anhang IIC Nummer 3 in dem in Anhang IIC Nummer 1 definierten Gebiet angerechnet.
8.10.
Kreuzt ein Schiff bei einer Fahrt zwischen zwei oder mehr der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

9.
Bewirtschaftungszeiträume

9.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb eines Gebiets in Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten unterteilen.
9.2.
Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums in einem unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiet aufhalten darf, wird von dem betroffenen Mitgliedstaat nach seinem Ermessen festgelegt.
9.3.
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte nach Nummer 19 ein.

10.
Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

10.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt.

Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

10.2.
Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 10.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

a)
die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;
b)
die von diesen Schiffen 2001 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und erforderlichenfalls besonderer Bedingung.

10.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
10.4.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 8.5 und 8.7 entsprechend gelten.
10.5.
Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten.

11.
Änderung der Zahl der Tage auf See bei Inkonsistenzen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für Scholle und Seezunge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b genannten geographischen Gebiet

11.1.
Die Zahl der Tage auf See, an denen einem Schiff von seinem Flaggenmitgliedstaat der Aufenthalt in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b genannten geographischen Gebiet zum Fang von Scholle und Seezunge mit einer der folgenden Kombinationen von Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen gestattet werden kann, kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert werden, wenn diese Änderung erforderlich ist, damit dieser Mitgliedstaat seine Fangquote ausschöpfen kann:

    Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv/keine

    Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer i/keine

    Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii/keine

    Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iv/keine

    Nummer 4.1 Buchstabe d/Nummer 8.3 Buchstabe g.

11.2.
Die Mitgliedstaaten, die eine Änderung gemäß Nummer 11.1 in Anspruch nehmen möchten, richten ein Ersuchen an die Kommission und fügen Berichte in elektronischer Form bei, aus denen der Stand der Ausschöpfung ihrer Quoten für Scholle und Seezunge zum 31. Juli 2008 und der Fischereiaufwand der Schiffe unter ihrer Flagge hervorgeht.

12.
Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

12.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 an Bord im Gebiet aufhalten können.

Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000(2), der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001(3) und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004(4) für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

12.2.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 12.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.
12.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.
12.4.
Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.
12.5.
Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.
12.6.
Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.
12.7.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach den Nummern 12.5 und 12.6 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Datenerfassungs-Pilotprojekts, das über die geltenden Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht hinausgehen muss. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Vorschlag des Mitgliedstaats für ein verstärktes Datenerfassungs-Pilotprojekt annehmen.
12.8.
Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Projekt gilt, mitteilen, dass er dieses Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung fortsetzt.
12.9.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat nach Anhörung des STECF nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord in einem unter Nummer 2 definierten Gebiet bis zu 12 zusätzliche Tage auf See zu erlauben, jedoch nur, wenn die Eigner dieser Schiffe einen Plan zur Verringerung von Rückwürfen unterzeichnen.

Der Plan muss sich auf die Mengen an Rückwürfen von Kabeljau oder anderen Arten, bei denen sich ähnliche Probleme mit Rückwürfen ergeben, wie etwa bei Scholle und Seezunge, und für die entweder ein Bewirtschaftungsplan oder ein Wiederauffüllungsplan angenommen wurde, konzentrieren und unter anderem Folgendes enthalten:

a)
Maßnahmen zur Vermittlung von Anreizen für die Vermeidung des Fangs von Jungfischen oder Rognern der betreffenden Fischarten;
b)
Erprobung und Einführung von technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität in Bezug auf diese Arten;
c)
verstärktes Maß an Beobachtung der betreffenden Flotte;
d)
Vorkehrungen für die regelmäßige Übermittlung von Daten an die Kommission und zur jährlichen Überwachung der mit dem Plan erzielten Ergebnisse.

12.10.
Die Mitgliedstaaten, die von den unter Nummer 12.9 genannten Zuweisungen Gebrauch machen möchten, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres Plans zur Verringerung von Rückwürfen und eine Auflistung der an diesem Plan beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge.
12.11.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 kann ein Mitgliedstaat nach Ermächtigung durch die Kommission Folgendes zuweisen, sofern die Eigner der betreffenden Schiffe an dem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau nach Nummer 12.13 teilnehmen:

a)
12 zusätzliche Tage auf See für Schiffe unter seiner Flagge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b definierten Gebiet mit dem unter Nummer 4.1 genannten Fanggerät an Bord oder
b)
10 zusätzliche Tage auf See für Schiffe unter seiner Flagge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe d definierten Gebiet mit dem unter Nummer 4.1 genannten Fanggerät an Bord.

Schiffe, die an einem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau teilnehmen, müssen eine spezifische Zielvorgabe für die Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau auf einen Wert von weniger als 10 % der Kabeljaufangmenge einhalten. Für ein Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau gilt eine Beobachtungsquote von mindestens 10 %.

12.12.
Die Zuweisungen von Tagen auf See nach Nummer 12.11 können zusätzlich zu den in Nummer 12.9 genannten Zuweisungen erfolgen.
12.13.
Die Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 12.11 Gebrauch machen möchten, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres Flottenreferenzgrößenprogramms zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau und eine Auflistung der an diesem Programm beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge. Es dürfen höchstens so viele Schiffe an dem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau teilnehmen, dass ihre in kW ausgedrückte kumulierte Leistung 10 % der in kW ausgedrückten kumulierten Leistung aller Schiffe, die der gleichen Fanggerätekategorie angehören, nicht übersteigt.
12.14.
Auf der Grundlage der Auflistung und Beschreibung gemäß Nummer 12.13 kann die Kommission nach Anhörung des STECF nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Mitgliedstaaten gestatten, Nummer 12.11 anzuwenden.

13.
Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

13.1.
In der speziellen Fangerlaubnis nach Nummer 5.1 für Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 gelten, müssen diese Bedingungen vermerkt sein.
13.2.
Wird einem Schiff eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 Buchstaben b, c, d, e, f, k oder i erfüllt sind, so darf der Anteil der unter diesen Buchstaben genannten Arten an den von diesem Schiff getätigten und an Bord behaltenen Fänge die in den betreffenden Buchstaben genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Das Schiff darf keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

14.

Tabelle I

Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2008

Gebiet gemäß Nummer
Fanggerätegruppe nach Nummer 4.1.Besondere Bedingungen nach Nummer 8Bezeichnung(5):

2.1.a

Kattegatt

2.1.b

i) – Skaggerak

ii) – den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa

iii) - VIId

2.1.c

VIIa

2.1.d

VIa

i)ii)iii)
a.iGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm228228(6)228228
a.iiGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mmentfälltentfällt184199184204
a.iiiGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm7186188227227
a.ivGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm103868669
a.vGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm1038611470
a.iii8.3 Buchst. aSchleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1)126126227227227
a.iv8.3 Buchst. aGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1)13713710311491
a.v8.3 Buchst. aSchleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage1)13713710311491
a.v.8.3 Buchst. jGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2)149149115126103
a.ii8.3 Buchst. bGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anhang III Anlage 2 entsprechenUnb.UnbeschränktUnb.Unb.
a.ii8.3 Buchst. cGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von > 70 und < 90; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau ausentfälltentfällt215227204227
a.iii8.3 Buchst. lSchleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 3 entsprechen132132238238238
a.iv8.3 Buchst. cSchleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus148148148148
a.v8.3 Buchst. cGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus160160160160
a.iv8.3 Buchst. kGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle ausentfälltentfällt166entfällt
a.v8.3 Buchst. kGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle ausentfälltentfällt178entfällt
a.v8.3 Buchst. hGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Einsatz im Rahmen einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen115115126103
a.ii8.3 Buchst. dGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus280280280252
a.iii8.3 Buchst. dGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle ausUnb.Unb.280280280
a.iv8.3 Buchst. dGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle ausUnb.Unb.276276
a.v8.3 Buchst. dGrundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle ausUnb.Unb.Unb.279
a.v

8.3 Buchst. h

8.3 Buchst. j

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm und einem Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2); Einsatz im Rahmen eines System der automatischen Aussetzung von Fanglizenzenentfälltentfällt127138115
b.iBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm und < 90 mmentfällt119(6)unb.132143(6)
b.iiBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥90 mm und < 100 mmentfällt143(6)unb.143143(6)
b.iiiBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mmentfällt129unb.143143
b.ivBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mmentfällt129unb.143143
b.iii8.3 Buchst. cBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau ausentfällt155unb.155155
b.iii8.3 Buchst. iBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120mm; Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt.entfällt155unb.155155
b.iv8.3 Buchst. cBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau ausentfällt155unb.155155
b.iv8.3 Buchst. iBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt.entfällt155unb.155155
b.iv8.3 Buchst. eBaumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle ausentfällt155unb.155155
c.iKiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen < 110 mm140140140140
c.iiKiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥110 mm und < 150 mm140126140140
c.iiiKiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 150 mm und < 220 mm140117115140
c.ivKiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 220 mm140140140140
dSpiegelnetze140140140140
c.iii8.3 Buchst. fKiemen- und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus162140162140140140
d8.3 Buchst. gSpiegelnetze mit einer Maschenöffnung von < 110 mm. Das Schiff befindet sich maximal 24 Stunden außerhalb des Hafens.140140185(7)140140
eLangleinen173173173173

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

15.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

15.1.
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, Tage, an denen es sich in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2.1 aufhalten darf, auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
15.2.
Die Gesamtanzahl der Tage in einem Gebiet nach Nummer 14.1, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, abzüglich von anderen Schiffen in diesem Gebiet übertragener Tage, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die Abgrenzung des Gebiets westlich von Schottland nach Nummer 2.2 zurück, so wird für die Berechnung der Tage diese Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt.

Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass das Schiff, das Tage erhält, zunächst die ihm selbst zugewiesenen Tage verbraucht, bevor es übertragene Tage in Anspruch nimmt. Vom Empfängerschiff verbrauchte übertragene Tage werden den Fangberichten des übertragenden Schiffes zugerechnet.

15.3.
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 15.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum in derselben Übertragungsgruppe gemäß Nummer 4.2 tätig sind. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen auch gestatten, wenn ein über eine Fanglizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit eingestellt hat.
15.4.
Tage übertragen dürfen nur Schiffe, denen Fangtage ohne besondere Bedingung nach Nummer 8.3. zugeteilt wurden.

Abweichend hiervon dürfen auch Schiffe, die Fangtage nach der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.3 Buchstabe h zugeteilt wurden, Tage übertragen, wenn diese Bedingung nicht mit einer anderen besonderen Bedingung nach Nummer 8.3 kombiniert wird.

15.5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Hierzu kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Format für entsprechende Übersichten festgelegt werden.

16.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums im selben Gebiet auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.2, 5.5, 7 und 15 anwendbar sind. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

17.
Meldung des Fanggeräts

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 2.1 mit Fanggerät nach Nummer 4.1 fischen.

18.
Verwendung von mehr als einer Fanggerätegruppe

18.1.
Ein Fischereifahrzeug darf in einem Bewirtschaftungszeitraum Fanggerät aus mehr als einer der unter Nummer 4.1 definierten Gruppen verwenden.
18.2.
Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine Art von Fanggerät einsetzt, so darf das Schiff jederzeit eines der gemeldeten Fanggeräte einsetzen, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen seit Jahresbeginn mit einem beliebigen Gerät gefischt wurde, nicht mehr beträgt als

a)
die Gesamtzahl der ihm Tage in dem Jahr zustehenden, die das arithmetische Mittel der Zahl der Tage ist, die dem Schiff nach Tabelle I für jedes Fanggerät zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird, und
b)
die Zahl der Tage, die nach Tabelle I zugeteilt würde, wenn das Fanggerät einzeln eingesetzt würde.

18.3.
Wurde für ein mitgeteiltes Fanggerät keine Höchstzahl an Tagen festgesetzt, so ist die Gesamtzahl der für das Jahr verfügbaren Tage für dieses bestimmte Fanggerät unbegrenzt.
18.4.
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Nummer 9, die Tage in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so gelten die Bedingungen der Nummern 18.2, 18.3 und 18.4 entsprechend für jeden Bewirtschaftungszeitraum.
18.5.
Die Möglichkeit, mehr als ein Fanggerät einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

a)
während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug außer in dem unter Nummer 20.2 beschriebenen Fall nur eines der Fanggeräte nach Nummer 4.1 an Bord mitführen oder verwenden;
b)
vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen und verwenden will, wenn es sich nicht um dieselbe Art von Fanggerät wie für die vorige Fahrt handelt.

18.6.
Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.

19.
Gleichzeitige Verwendung von Reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 4.1 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 4.1 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zum alternativen Fischfang mit nicht regulierten Fanggeräten berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

20.
Verbot, mehr als ein reguliertes Fanggerät mitzuführen

20.1
Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete ein Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein Fanggerät einer anderen unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten mitführen.
20.2
Abweichend von Nummer 20.1 dürfen Fischereifahrzeuge während einer Fahrt in den unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebieten Fanggeräte anderer Fanggerätegruppen an Bord mitführen und verwenden. In diesem Fall wird jedoch die Zahl der Tage, an denen sich das Schiff während dieser Fahrt auf See befindet, als Fischfang mit dem Fanggerät und unter der besonderen Bedingung verbucht, für die nach Tabelle I die wenigsten Fangtage zugewiesen werden.

NICHT MIT DEM FISCHFANG ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN UND DURCHFAHRT

21.
Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 8 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

22.
Durchfahrt

Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet besitzen und den zuständigen Behörden die beabsichtige Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

23.
Fischereiaufwandsmeldungen

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 sind Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.

PFLICHTEN IM RAHMEN DES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEMS

24.
Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a)
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;
b)
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

25.
Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

26.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und in den in diesem Anhang genannten Gebieten verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in den Gebieten nach Nummer 2.1 mit gezogenem und stationärem Fanggerät und Grundleinen fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

27.
Übermittlung einschlägiger Daten

27.1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
27.2.
Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 26 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

Tabelle II

Meldeformat

LandCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsFanggebietMitgeteilte FanggeräteBesondere Bedingung für das mitgeteilte FanggerätVerfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser FanggeräteAnzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr1Nr2Nr3Nr1Nr2Nr3Nr1Nr2Nr3Nr1Nr2Nr3
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)(8)(8)(8)(9)(9)(9)(9)(10)

Tabelle III

Datenformat

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(*)

L(inks)/R(echts)

Definition und Bemerkungen
(1)
Land
3entfällt

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.

(2)
CFR
12entfällt

Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
(5)
Fanggebiet
1LAngabe, ob das Schiff in Gebiet a, b oder c der Nummer 2.1 des Anhangs IIA gefischt hat
(6)
Mitgeteilte Fanggeräte
5LAngabe der gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 gemeldeten Arten von Fanggeräten (z. B. a.i, a.ii. a.iii, a.iv, a.v, b.i, b.ii, b.iii, b.iv, c.i, c.ii, c.iii, d oder e).
(7)
Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät
2LAngabe, welche der besonderen Bedingungen a-l gemäß Anhang IIA Nummer 8.3 gegebenenfalls zutrifft.
(8)
Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte
3LAnzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIA für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.
(9)
Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIA eingesetzt hat.
(10)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2007 (ABl. L 300 vom 17.11.2007. S. 24).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission vom 27. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

(5)

Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4.1 und 8.3.

(6)

Anwendung von Titel V Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.

(7)

Für die Mitgliedstaaten, deren Quoten unter 5 % des Gemeinschaftsanteils an den TAC sowohl für Scholle als auch für Seezunge liegen, beträgt die Zahl der Tage auf See 205.

(*)

Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.