Anhang IIA Anlage 2 VO (EG) 2008/40

Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

1.
Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.
2.
Fluchtfenster
2.1.
Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen.
2.2.
Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 140 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.
2.3.
Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

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