ANHANG III VO (EG) 2008/40

VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

Teil A

1.
Heringsfang in ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer)

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.

2.
Technische Erhaltungsmassnahmen im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

3.
Elektrofischerei in den ICES-Gebieten IVc und IVb

3.1.
Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N,

dann östlich bis 55° N, 5° E,

dann nördlich bis 56° N,

und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N.

3.2.
Für 2008 gilt Folgendes:

a)
maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;
b)
die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;
c)
die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;
d)
das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern;
e)
das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

4.
Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei in ICES-Gebiet IV

4.1.
Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

Ostküste Englands bei 55°30′N,

55°30′N, 1°00′W,

58°00′N, 1°00′W,

58°00′N, 2°00′W,

die Ostküste Schottlands bei 2°00′W.

4.2.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

5.
Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Gebiet VI

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
PUNKTBREITELÄNGE
157°00′N15°00′W
257°00′N14°00′W
356°30′N14°00′W
456°30′N15°00′W
Die Ausnahme für Langleinen gilt jedoch nicht für den Teil der unter dieser Nummer definierten Gebiete, der sich mit dem unter Nummer 13.1 definierten „North West Rockall” -Gebiet überschneidet.

6.
Beschränkungen der Kabeljaufischerei in den ICES-Gebieten VI und VII

6.1.
ICES-Gebiet VIa

Bis 31. Dezember 2008 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    59°05′N, 06°45′W

    59°30′N, 06°00′W

    59°40′N, 05°00′W

    60°00′N, 04°00′W

    59°30′N, 04°00′W

    59°05′N, 06°45′W.

6.2.
ICES-Untergebiete VIIf und VIIg

Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2008 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

6.3.
Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

i)
keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und
ii)
keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

6.4.
Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und
ii)
außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

7.
Technische Erhaltungsmassnahmen in der Irischen See

7.1.
In der Zeit vom 14. Februar 2008 bis 30. April 2008 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30′ N,

54° 30′ N, 04° 50′ W,

53° 15′ N, 04° 50′ W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15′ N.

7.2.
Abweichend von Nummer 7.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a)
die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i)
weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf,
ii)
entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,
iii)
verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und
iv)
werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

    53° 30′ N, 05° 30′ W

    53° 30′ N, 05° 20′ W

    54° 20′ N, 04° 50′ W

    54° 30′ N, 05° 10′ W

    54° 30′ N, 05° 20′ W

    54° 00′ N, 05° 50′ W

    54° 00′ N, 06° 10′ W

    53° 45′ N, 06° 10′ W

    53° 45′ N, 05° 30′ W

    53° 30′ N, 05° 30′ W;

b)
die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i)
genügen den Bedingungen von Buchstabe a Ziffer i bis iv und
ii)
stehen mit den technischen Einzelheiten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(1) für das Jahr 2002 in Einklang.

Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

    53° 45′ N, 06° 00′ W

    53° 45′ N, 05° 30′ W

    53° 30′ N, 05° 30′ W

    53° 30′ N, 06° 00′ W

    53° 45′ N, 06° 00′ W.

7.3.
Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung.

8.
Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII

8.1.
Im Sinne dieser Nummer bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz” und „Verwickelnetz” ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verwickeln oder Verfangen in diesem Netz.
8.2.
Im Sinne dieser Nummer bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz” ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.
8.3.
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen.
8.4.
Abweichend von Nummer 8.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen, und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder
b)
Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet.

8.5.
Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 8.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren(2) markiert.
8.6.
Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird.
8.7.
Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 erfassen im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen.
8.8.
Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

a)
das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;
b)
die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;
c)
das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;
d)
die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

8.9.
Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 tragen während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes,

nominale Länge eines Netzes,

Anzahl Netze in einem Fleet,

Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

Position jedes ausgesetzten Fleets,

Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets,

Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging.

8.10.
Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.
8.11.
Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das unter Nummer 8.4 Buchstabe b beschriebenes Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen.

9.
Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee

9.1.
Um die Rückwürfe von Wittling um mindestens 30 % zu verringern, unternehmen die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 in der Nordsee die erforderlichen Versuche und Experimente für technische Anpassungen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm und weniger als 90 mm.
9.2.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 9.1 spätestens zum 31. August 2008 zugänglich.
9.3.
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet der Rat über die angemessenen technischen Anpassungen zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling entsprechend dem unter Nummer 9.1 genannten Ziel.

9a.
Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau in der Nordsee

1.
Um die Rückwürfe beim Kabeljaufang auf einen zahlenmäßigen Anteil von höchstens 10 % zu begrenzen, unternehmen die Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen.
2.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche nach Nummer 9a.1 vor dem 31. Dezember 2008 zugänglich.

10.
Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Fanggerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist, ICES-Gebiete III, IV, V, VI, VII und VIII a, b, d, e

10.1.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI und VII sowie den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e(3) darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt.
10.2.
Bei der Fischerei in den Bereichen VIII a und b ist es gestattet, ein Selektivnetz und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein quadratmaschiges Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 mm im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektiv-Vorrichtungen angebracht werden.

11.
Beschränkungen der Grenadierfisch-Fischerei im ICES-Gebiet IIIa

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird Anfang 2008 vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen im ICES-Gebiet IIIa nicht gezielt auf Grenadierfisch gefischt.

12.
Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2008 Folgendes:
12.1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.
12.2.
Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

13.
Übergangsmassnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

13.1
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Hecate Seamounts:

    52° 21.2866′ N, 31° 09.2688′ W

    52° 20.8167′ N, 30° 51.5258′ W

    52° 12.0777′ N, 30° 54.3824′ W

    52° 12.4144′ N, 31° 14.8168′ W

    52° 21.2866′ N, 31° 09.2688′ W

    Faraday Seamounts:

    50° 01.7968′ N, 29° 37.8077′ W

    49° 59.1490′ N, 29° 29.4580′ W

    49° 52.6429′ N, 29° 30.2820′ W

    49° 44.3831′ N, 29° 02.8711′ W

    49° 44.4186′ N, 28° 52.4340′ W

    49° 36.4557′ N, 28° 39.4703′ W

    49° 29.9701′ N, 28° 45.0183′ W

    49° 49.4197′ N, 29° 42.0923′ W

    50° 01.7968′ N, 29° 37.8077′ W

    Teil des Reykjanes Ridge:

    55° 04.5327′ N, 36° 49.0135′ W

    55° 05.4804′ N, 35° 58.9784′ W

    54° 58.9914′ N, 34° 41.3634′ W

    54° 41.1841′ N, 34° 00.0514′ W

    54° 00.0′N, 34° 00.0′ W

    53° 54.6406′ N, 34° 49.9842′ W

    53° 58.9668′ N, 36° 39.1260′ W

    55° 04.5327′ N, 36° 49.0135′ W

    Altair Seamounts:

    44° 50.4953′ N, 34° 26.9128′ W

    44° 47.2611′ N, 33° 48.5158′ W

    44° 31.2006′ N, 33° 50.1636′ W

    44° 38.0481′ N, 34° 11.9715′ W

    44° 38.9470′ N, 34° 27.6819′ W

    44° 50.4953′ N, 34° 26.9128′ W

    Antialtair Seamounts:

    43° 43.1307′ N, 22° 44.1174′ W

    43° 39.5557′ N, 22° 19.2335′ W

    43° 31.2802′ N, 22° 08.7964′ W

    43° 27.7335′ N, 22° 14.6192′ W

    43° 30.9616′ N, 22° 32.0325′ W

    43° 40.6286′ N, 22° 47.0288′ W

    43° 43.1307′ N, 22° 44.1174′ W

    Hatton Bank:

    59° 26′ N, 14° 30′ W

    59° 12′ N, 15° 08′ W

    59° 01′ N, 17° 00′ W

    58° 50′ N, 17° 38′ W

    58° 30′ N, 17° 52′ W

    58° 30′ N, 18° 22′ W

    58° 03′ N, 18° 22′ W

    58° 03′ N, 17° 30′ W

    57° 55′ N, 17° 30′ W

    57° 45′ N, 19° 15′ W

    58° 30′ N, 18° 45′ W

    58° 47′ N, 18° 37′ W

    59° 05′ N, 17° 32′ W

    59° 16′ N, 17° 20′ W

    59° 22′ N, 16° 50′ W

    59° 21′ N, 15° 40′ W

    North West Rockall:

    57° 00′ N, 14° 53′ W

    57° 37′ N, 14° 42′ W

    57° 55′ N, 14° 24′ W

    58° 15′ N, 13° 50′ W

    57° 57′ N, 13° 09′ W

    57° 50′ N, 13° 14′ W

    57° 57′ N, 13° 45′ W

    57° 49′ N, 14° 06′ W

    57° 29′ N, 14° 19′ W

    57° 22′ N, 14° 19′ W

    57° 00′ N, 14° 34′ W

    56° 56′ N, 14° 36′ W

    56° 56′ N, 14° 51′ W

    South-West Rockall (Empress of Britain Bank)

    56° 24′ N, 15° 37′ W

    56° 21′ N, 14° 58′ W

    56° 04′ N, 15° 10′ W

    55° 51′ N, 15° 37′ W

    56° 10′ N, 15° 52′ W

    Logachev Mound:

    55° 17′ N, 16° 10′ W

    55° 33′ N, 16° 16′ W

    55° 50′ N, 15° 15′ W

    55° 58′ N 15° 05′ W

    55° 54′ N 14° 55′ W

    55° 45′ N 15° 12′ W′

    55° 34′ N, 15° 07′ W

    West Rockall Mound:

    57° 20′ N, 16° 30′ W

    57° 05′ N, 15° 58′ W

    56° 21′ N, 17° 17′ W

    56° 40′ N, 17° 50′ W

13.2.
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Belgica Mound Province:

    51° 29,4′ N; 11° 51,6′ W

    51° 32,4′ N; 11° 41,4′ W

    51° 15,6′ N; 11° 33′ W

    51° 13,8′ N; 11° 44,4′ W

    Hovland Mound Province:

    52° 16,2′ N; 13° 12,6′ W

    52° 24′ N; 12° 58,2′ W

    52° 16,8′ N; 12° 54′ W

    52° 16,8′ N; 12° 29,4′ W

    52° 4,2′ N; 12° 29,4′ W

    52° 4,2′ N; 12° 52,8′ W

    52° 9′ N; 12° 56,4′ W

    52° 9′ N; 13° 10,8′ W

    North-West Porcupine Bank Gebiet I

    53° 30,6′ N; 14° 32,4′ W

    53° 35,4′ N; 14° 27,6′ W

    53° 40,8′ N; 14° 15,6′ W

    53° 34,2′ N; 14° 11,4′ W

    53° 31,8′ N; 14° 14,4′ W

    53° 24′ N; 14° 28,8′ W

    North-West Porcupine Bank Gebiet II

    53° 43,2′ N; 14° 10,8′ W

    53° 51,6′ N; 13° 53,4′ W

    53° 45,6′ N; 13° 49,8′ W

    53° 36,6′ N; 14° 7,2′ W

    South-West Porcupine Bank:

    51° 54,6′ N; 15° 7,2′ W

    51° 54,6′ N; 14° 55,2′ W

    51° 42′ N; 14° 55,2′ W

    51° 42′ N; 15° 10,2′ W

    51° 49,2′ N; 15° 6′ W

13.3.
Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Korallen-Schutzgebieten nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen sein und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, die an Bord mitzuführen ist. Eine derartige Fangerlaubnis muss alle Informationen enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgeschrieben sind, und ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zu notifizieren. Die in der genehmigten Liste aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen.
13.4.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen wollen, müssen ihre Absicht, in ein Korallen-Schutzgebiet einzufahren, vier Stunden zuvor dem irischen Fischereiüberwachungszentrum melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.
13.5.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres satellitengeschütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) verfügen, das beim Einsatz in einem Korallen-Schutzgebeiet in vollem Maße mit der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einklang steht.
13.6.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen stündlich VMS-Meldungen machen.
13.7.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fang in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. abgeschlossen haben, müssen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum ihre Ausfahrt aus dem Gebiet melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.
13.8.
Für die Befischung von pelagischen Arten in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. gilt die Beschränkung, dass Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm oder zwischen 32 und 54 mm an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden.

14.
Mindestgrösse von Japanischer Teppichmuschel

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beträgt die Mindestgröße von japanischer Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum) 35 mm.

TEIL B

15.
Mindestgrösse von Tintenfisch

Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

16.
Bedingungen für bestimmte Formen der Korbfischerei im Bereich Ixa (West-Galicien)

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 29 b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die nicht auf Kaisergranat ausgerichtete Korbfischerei in den geographischen Gebieten und den Zeiträumen, die in Artikel 29 b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannt werden, gestattet.

17.
Bedingungen für den Heringfang im Bereich Via (Butt of Lewis)

Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 850/98 finden im Jahre 2008 keine Anwendung.

TEIL C

18.
Ringwaden im Regelungsgebiet der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)

18.1.
Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September 2008 oder vom 20. November bis 31. Dezember 2008 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

amerikanische Pazifikküste,

150° W,

40° N,

40° S.

18.2.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2008 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.
18.3.
Ab …(4) behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsgebiet Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

TEIL D

19.
Sondermassnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik

Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.

20.
Sondermassnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten

Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen:
a)
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.
b)
Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
c)
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.
d)
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
e)
Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.
f)
Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

TEIL E

21.
Sondermassnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der Ices-Gebiete I und Ii

In den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II gelten für den Fang von Rotbarsch (Sebastes mentella) folgende Maßnahmen:
a)
Die gezielte Befischung von Rotbarsch ist nur vom 1. September bis zum 15. November 2008 gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.
b)
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
c)
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(5) melden die Kapitäne der Rotbarsch befischenden Schiffe ihre Fänge täglich.
d)
In Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die Schiffe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 Fangaufstellungen übermitteln, die dann nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung an das Sekretariat der NEAFC weitergeleitet werden.
e)
Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.
f)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Zumindest müssen die erhobenen Daten Auskunft geben über Geschlechts-, Alters- und Längen-Zusammensetzung der Fänge nach jeweiliger Tiefe. Diese Daten werden an den Internationalen Rat für Meersforschung (ICES) übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).

(3)

ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

(4)

ABl. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(5)

ABl. L 337 vom 30.12.1999. S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004. S. 4).

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