ANHANG VO (EG) 2008/400
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen” angefügt::
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Suhayl Fatilloevich Buranov (alias Suhayl Fatilloyevich Buranov). Name in der Originalschrift: Бypaнов Сухайл Фатиллоевич. Anschrift:
Massiv Kara-Su-6, Gebäude 12, Appt. 59, Taschkent, Usbekistan . Geburtsdatum: 1983. Geburtsort: Taschkent, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: (a) einer der Anführer der „Islamic Jihad Group” ; (b) hat in dem Al-Qaida-Lager in der Provinz Khost eine Spezialausbildung über Minen und Sprengstoffe absolviert; (c) war auf Seiten der Taliban an Militäroperationen in Afghanistan und Pakistan beteiligt; (d) war einer der Organisatoren der 2004 in Usbekistan verübten Terroranschläge; (e) 2000 wurden gegen ihn Strafverfahren im Einklang mit den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan eingeleitet: Artikel 159, Teil 3 (Angriffe auf die verfassungsrechtliche Ordnung der Republik Usbekistan), und Artikel 248 (unrechtmäßiger Besitz von Waffen, Munition, explosiven Stoffen oder explosiven Gegenständen); (f) gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen.
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Najmiddin Kamolitdinovich Jalolov. Name in der Originalschrift: Жалолов Ηажмиддин Камолитдинович. Anschrift:
S. Jalilov Street 14, Khartu, Region Andischan, Usbekistan . Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Region Andischan, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: (a) einer der Anführer der „Islamic Jihad Group” ; (b) hat in Al-Qaida-Lagern eine Spezialausbildung über Minen und Sprengstoffe absolviert; (c) war auf Seiten der Taliban an Militäroperationen in Afghanistan und Pakistan beteiligt; (d) war einer der Organisatoren der 1999 und 2004 in Usbekistan verübten Terroranschläge; (e) im März 1999 wurden gegen ihn Strafverfahren im Einklang mit den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan eingeleitet: Artikel 154 (Söldnertum), 155 (Terrorismus), 156 (Aufstachelung zu ethnischem, rassischem oder religiösem Hass), 159 (Angriffe auf die verfassungsrechtliche Ordnung der Republik Usbekistan), 242 (Bildung einer kriminellen Vereinigung) und 244 (Nichtanzeige einer Straftat oder Verdeckung einer Straftat); (f) gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen.
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