Präambel VO (EG) 2008/402

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2622/71 der Kommission vom 9. Dezember 1971 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 hat der Rat Durchführungsvorschriften zu der im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei vorgesehenen besonderen Regelung für die Einfuhr von Roggen aus der Türkei erlassen.
(3)
Diese besondere Regelung sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung des Zolls auf die Einfuhr von Roggen aus der Türkei vor. Zu diesem Zweck ist der Nachweis zu erbringen, dass eine vom Exporteur zu entrichtende besondere Ausfuhrabgabe auch tatsächlich gezahlt worden ist.
(4)
Daher sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 die näheren Einzelheiten über den Nachweis der Entrichtung der besonderen Ausfuhrabgabe festgelegt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 846/98 der Kommission (ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 13).

(2)

ABl. L 271 vom 10.12.1971, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)

Siehe Anhang II.

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