Artikel 12 VO (EG) 2008/412

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
bis spätestens zum zehnten Tag jedes Monats die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
b)
bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2) Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

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