Artikel 1 VO (EG) 2008/428

Die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 zu bestimmenden Interventionsorte müssen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)
Lage in Gebieten mit bedeutender Getreideerzeugung, die die örtlichen Absatzmöglichkeiten angesichts der Agrar- und Marktstruktur in dem Gebiet ständig oder gelegentlich erheblich überschreitet;
b)
große Lagermöglichkeiten;
c)
besondere Bedeutung für den Absatz der Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

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