Artikel 1 VO (EG) 2008/428
Die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 zu bestimmenden Interventionsorte müssen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Lage in Gebieten mit bedeutender Getreideerzeugung, die die örtlichen Absatzmöglichkeiten angesichts der Agrar- und Marktstruktur in dem Gebiet ständig oder gelegentlich erheblich überschreitet;
- b)
- große Lagermöglichkeiten;
- c)
- besondere Bedeutung für den Absatz der Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.