Artikel 1 VO (EG) 2008/431

(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 wird alljährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrkontingentszeitraum” genannt) ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von insgesamt 54875 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

Für den Einfuhrkontingentszeitraum 2016/2017 beläuft sich die Gesamtmenge jedoch auf 53000 Tonnen.

(2) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs ein Wertzollsatz von 20 % angewandt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.