Artikel 9 VO (EG) 2008/431

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
spätestens am 10. Tag jedes Monats die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
b)
spätestens bis zum 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft worden sind, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2) Spätestens bis zum 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

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