Artikel 142 VO (EG) 2008/450
Ersatzwaren
(1) Ersatzwaren sind Gemeinschaftswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.
In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nichtgemeinschaftswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Gemeinschaftswaren veredelt werden.
Die Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 3 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens — insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung — gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden
- a)
- die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines besonderen Verfahrens mit Ausnahme des Versands, der vorübergehenden Verwendung und der vorübergehenden Verwahrung;
- b)
- im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;
- c)
- im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle festgelegt werden, in denen die Zollbehörden die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zulassen können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(3) Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht zulässig,
- a)
- wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 141 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden,
- b)
- wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder
- c)
- wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstände.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen weitere Fälle festgelegt werden, in denen keine Ersatzwaren verwendet werden dürfen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(4) Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Abgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren nicht innerhalb der in Artikel 169 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.
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