Artikel 166 VO (EG) 2008/450

Endverwendung

(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sie bleiben unter zollamtlicher Überwachung.

(2) Die zollamtliche Überwachung endet,

a)
wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
b)
wenn die Waren ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;
c)
wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

(3) Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 167 sinngemäß für die Endverwendung.

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