Artikel 25 VO (EG) 2008/450

Zollkontrollen

(1) Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.

Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Prüfung der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und — soweit verfügbar — internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.

In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und verwenden die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und Analysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und unter anderem gemeinsame Kriterien für die Risikoabschätzung, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.

Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für

a)
einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement,
b)
gemeinsame Kriterien und vorrangige Kontrollbereiche,
c)
die zwischen den Zollverwaltungen auszutauschenden risikobezogenen Informationen und Analysen.

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