Artikel 30 VO (EG) 2008/450

Gebühren und Kosten

(1) Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.

Die Zollbehörden können jedoch Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere die

a)
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;
b)
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 20 oder Auskünften nach Artikel 8 Absatz 1;
c)
Prüfung von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;
d)
außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder des Risikos erforderlich sind.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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