Artikel 37 VO (EG) 2008/450

Ursprungsnachweis

(1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.

(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Ein Ursprungsnachweis kann in der Gemeinschaft ausgestellt werden, wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist.

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