Artikel 45 VO (EG) 2008/450

Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren

(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhrmitteilung für die betreffenden Erzeugnisse.

(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

(3) Artikel 44 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung. Im Falle der in Artikel 179 genannten Nichtgemeinschaftswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Mitteilung abgegeben wird.

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