Artikel 50 VO (EG) 2008/450

Verbote und Beschränkungen

(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch

a)
das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder
b)
das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.

(3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

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