Artikel 74 VO (EG) 2008/450

Zahlungsaufschub

Unbeschadet des Artikels 79 gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:

a)
einzeln für jeden nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 70 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag;
b)
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen;
c)
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

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