Artikel 1 VO (EG) 2008/451
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine neue gemeinsame CPA in der Gemeinschaft aufgestellt, um die Relevanz in Bezug auf die wirtschaftliche Wirklichkeit und auf die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken zu gewährleisten.
(2) Als „Güter” gelten die Ergebnisse von Wirtschaftstätigkeiten, d. h. sowohl Waren als auch Dienstleistungen.
(3) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.
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