Artikel 3 VO (EG) 2008/452

Bereiche

Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in zwei Bereichen:

a)
Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;
b)
Bereich 2 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter den Bereich 1 oder die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung(1).

Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).

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