Artikel 5 VO (EG) 2008/452
Übermittlung von Mikrodaten über Einzelpersonen
Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus Stichprobenerhebungen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.
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