Artikel 8 VO (EG) 2008/453
Finanzierung
(1) Für die ersten drei Jahre der Datenerhebung können die Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten erhalten.
(2) Die Höhe der jährlich für den in Absatz 1 erwähnten Finanzbeitrag zugewiesenen Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die für jedes Jahr zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Zusätzliche Finanzmittel können für die Durchführung der aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen in Betracht gezogen werden.
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