Präambel VO (EG) 2008/453

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Tagung des Rates in Brüssel am 8. Dezember 2003 wurde die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen gebilligt.
(2)
Im Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU, der vom Rat am 29. September 2000 gebilligt wurde, und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans wurde die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Statistik der offenen Stellen als eine Priorität genannt.
(3)
Der durch den Beschluss 2000/98/EG des Rates(4) eingesetzte Beschäftigungsausschuss vertritt die Auffassung, dass ein Indikator für offene Stellen benötigt wird, um die in der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(5) festgelegte europäische Beschäftigungsstrategie zu überwachen.
(4)
Im Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress(6) wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen geregelt, die auch eine Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie umfassen.
(5)
Daten über offene Stellen, untergliedert unter anderem nach Wirtschaftszweigen, werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage benötigt.
(6)
Rasch vorliegende vierteljährliche Daten über offene Stellen werden von der Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Beobachtung kurzfristiger Veränderungen bei offenen Stellen benötigt. Saisonbereinigte Daten über offene Stellen erleichtern die Interpretation vierteljährlicher Veränderungen.
(7)
Die bereitgestellten Daten über offene Stellen sollten relevant und vollständig, genau und umfassend, aktuell, kohärent, vergleichbar und für die Nutzer leicht zugänglich sein.
(8)
Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegen die Berichtsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und den ihnen entstehenden Beantwortungsaufwand abzuwägen.
(9)
Besondere Anstrengungen sollten dabei einer möglichst raschen Einbeziehung aller Daten zu Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern in die Statistiken gelten.
(10)
Zur Festlegung des Erfassungsbereichs der zu erstellenden Statistik und der erforderlichen Ebene der Untergliederung nach Wirtschaftszweigen ist die jeweils gültige Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE) heranzuziehen.
(11)
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommen wurde; dieser Verhaltenskodex ist der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt.
(12)
Es ist wichtig, dass sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene die Sozialpartner an den Daten teilhaben und über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vor allem dafür sorgen, dass Schulberatungsstellen und Berufsbildungseinrichtungen diese Daten erhalten.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(8) gibt einen allgemeinen normativen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken vor und ist daher auch auf die Erstellung der Statistik der offenen Stellen anwendbar.
(14)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) beschlossen werden.
(15)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Begriffe, bestimmte Messzeitpunkte, Formate und Fristen zu bestimmen, die Rahmenbedingungen für Durchführbarkeitsstudien zu schaffen und aufgrund der Ergebnisse dieser Studien Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(16)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(17)
Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 11.

(2)

ABl. C 86 vom 20.4.2007, S. 1.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2008.

(4)

ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21.

(5)

ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(6)

ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

(7)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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