Präambel VO (EG) 2008/455
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(1) (im Folgenden als „PKA” bezeichnet) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.
- (2)
- Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.
- (3)
- Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 18. Juni 2007 ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(2) (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) geschlossen.
- (4)
- Am 30. Mai 2007 hat der Rat zur Durchführung des Abkommens die Verordnung (EG) Nr. 752/2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine(3) angenommen.
- (5)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen, sollte die Ukraine vor seinem Ablauf der Welthandelsorganisation beitreten, mit dem Datum des Beitritts beendet, und die Höchstmengen werden abgeschafft.
- (6)
- Am 16. Mai 2008 wurde die Ukraine Mitglied der Welthandelsorganisation.
- (7)
- An diesem Tag wurde die Verordnung zur Durchführung des Abkommens gegenstandslos.
- (8)
- Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 752/2007 aufzuheben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.
- (2)
ABl. L 178 vom 6.7.2007, S. 24.
- (3)
ABl. L 178 vom 6.7.2007, S. 1.
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