ANHANG VO (EG) 2008/457
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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37019900 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3701 und 37019900. Das Erzeugnis ist in die Position 3701 einzureihen, weil es sich um eine nicht belichtete fotografische Platte handelt, die mit einer lichtempfindlichen Substanz überzogen ist (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 3701 des Harmonisierten Systems). |
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37059090 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 37 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3705, 370590 und 37059090. Eine Einreihung in Position 8486 ist ausgeschlossen, da eine „Fotomaske” kein wesentlicher Teil einer Maschine zur Herstellung von Halbleiterbarren (boules) oder -scheiben (wafers) ist, sondern ein eigenständig verbrauchbares und austauschbares Hilfsmittel mit unverkennbaren Eigenschaften darstellt. Das Erzeugnis ist in Position 3705 einzureihen, weil es sich um eine belichtete und entwickelte fotografische Platte von der Art handelt, wie sie für die Projektion eines unbeweglichen Bildes auf eine Scheibe (wafer) verwendet wird. |
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90138090 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9013, 901380 und 90138090. Die Einreihung in Position 9405 als Beleuchtungskörper und Teile davon ist ausgeschlossen, da das Gerät kein Licht erzeugt, sondern Tageslicht mithilfe von optischen Elementen einfängt, weiterleitet und verteilt Daher ist der Ware als optisches Gerät in Position 9013 einzureihen. |
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