Artikel 104 VO (EG) 2008/479
Ausnahmen
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 8 % seiner Rebfläche gemäß Anhang VIII erreicht.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 für eine Region abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in dieser Region 10 % der Rebfläche der Region erreicht.
(2) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat einzustellen, wenn unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge die Fortsetzung der Rodung zu einer kombinierten gerodeten Fläche von mehr als 15 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII führen würde.
(3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge die Fortsetzung der Rodung zu einer gerodeten Fläche von mehr als 6 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII in dem betreffenden Jahr der Anwendung der Rodungsregelung führen würde.
(4) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Reben in Berggebieten und Steillagen gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.
(5) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar wäre. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 3 % der gesamten Rebfläche gemäß Anhang VIII nicht überschreiten.
(6) Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.
(7) Die Rodungsregelung gemäß diesem Kapitel gilt nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(8) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2008 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:
- a)
- die für nicht rodungsfähig erklärten Flächen,
- b)
- die Begründung für die Nichtrodungsfähigkeit gemäß den Absätzen 4 und 5.
(9) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 4 bis 7 nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommenden oder für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
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