Artikel 121 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Einzelheiten der Weinbaukartei gemäß Artikel 108 und insbesondere ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials;
b)
Einzelheiten der Aufstellung gemäß Artikel 109 und insbesondere ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials;
c)
Einzelheiten betreffend die Messung der Flächen;
d)
Sanktionen im Falle des Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten;
e)
die obligatorischen Meldungen gemäß Artikel 111;
f)
die Begleitdokumente und das Register gemäß Artikel 112;
g)
Einzelheiten betreffend die nationale Beihilfe gemäß Artikel 119.

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