Artikel 123 VO (EG) 2008/479

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen — im Fall von Olivenöl — in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie — im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben, sie — im Fall von Bananen — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben, sie — im Fall von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen — in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen waren oder sie — im Fall von Wein — einen Zahlungsanspruch gemäß Anhang VII Abschnitte N und O erhalten haben;.

2.
Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Wein wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitte N und O berechnet und angepasst.”

3.
In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt:

(1b) Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(*) zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.

4.
In Artikel 43 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ad)
bei Beihilfen für Wein die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitte N und O;.

5.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine „beihilfefähige Fläche” ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

6.
Artikel 51 erhält folgende Fassung:

Artikel 51

Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bis 1. November 2007 beschließen, dass bis zu einem von ihnen festzulegenden Datum — höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 — die Parzellen in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats weiterhin für folgende Tätigkeiten nicht genutzt werden dürfen:

a)
die Produktion eines oder mehrerer der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum wird jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 für die Regionen geändert, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird;
b)
die Erzeugung von Lagerkartoffeln und/oder
c)
den Betrieb einer Baumschule.

7.
Folgender Unterabsatz wird Artikel 63 Absatz 3 angefügt:

Bezüglich der Einbeziehung von Wein in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2009 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.

8.
Folgender Absatz wird Artikel 71c angefügt:

„Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIIIa der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.”

9.
In Artikel 145

wird folgender Buchstabe eingefügt:

„de) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;” ;

wird folgender Buchstabe eingefügt:

na) bezüglich Wein umfassende Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ( „Cross-Compliance” ) gemäß den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;.

10.
Anhang IV zweite Spalte letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Erhaltung von Olivenhainen und Rebflächen in gutem vegetativem Zustand.

11.
Folgende Abschnitte werden Anhang VII angefügt:

N.
Wein (Rodung)

Den Weinbauern, die sich an der Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, werden im Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Anzahl Hektar entsprechen, für die sie eine Rodungsprämie erhalten haben. Der Wert dieser Zahlungsansprüche pro Einheit entspricht dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.

O.
Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag für jeden Weinbauern sowie die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen wie folgt fest:

Sie legen nicht diskriminierende und objektive Kriterien zugrunde;

sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahlen verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Referenzzeitraum zugrunde gelegt werden, bei dem Weinwirtschaftsjahre nach dem Weinwirtschaftsjahr 2007/08 berücksichtigt werden, in denen die Übertragung auf Stützungprogramme Ausgleichszahlungen an Weinbauern betrifft, die vordem eine Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol erhalten haben oder die wirtschaftliche Empfänger der Unterstützung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;

sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

12.
In Anhang VIII

wird in der ersten Spalte der Tabelle nach „IT” ein Sternchen eingefügt,

wird unter der Tabelle folgender Text eingefügt:

* Die Beträge für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt (siehe Fußnote in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008).

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1

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