Artikel 27 VO (EG) 2008/479
Önologische Verfahren und Einschränkungen
(1) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang V festgesetzt sind oder gemäß den Artikeln 28 und 29 beschlossen werden, erzeugt und haltbar gemacht werden.
Absatz 1 gilt nicht für:
- a)
- Traubensaft und konzentrierten Traubensaft,
- b)
- zur Herstellung von Traubensaft bestimmtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost.
(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen in Anhang VI festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.
(4) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang VI festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.
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