Artikel 29 VO (EG) 2008/479

Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

(1) Mit Ausnahme der in Anhang V für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang VI genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 beschlossen.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

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