Artikel 39 VO (EG) 2008/479

Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft, ob die in Artikel 38 Absatz 5 genannten Schutzanträge die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 38 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 beschlossen, den Antrag abzulehnen.

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