Artikel 41 VO (EG) 2008/479

Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 beschlossen, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

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