Artikel 45 VO (EG) 2008/479
Schutz
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
- a)
- jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens
- i)
- durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
- ii)
- soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
- b)
- jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird;
- c)
- alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
- d)
- alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 werden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.
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