Artikel 47 VO (EG) 2008/479
Benennung der zuständigen Kontrollbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.
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