Artikel 5 VO (EG) 2008/479

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 30. Juni 2008 den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.

(4) Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms ergriffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 9, so ist Artikel 6 nicht anwendbar. In diesem Fall ist von Artikel 21 nur dessen Absatz 1 anwendbar und nur in Bezug auf das Jahr, in dem die Übertragung vorgenommen wird.

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