Artikel 9 VO (EG) 2008/479

Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinerzeuger

(1) Die Mitgliedstaaten können die Weinerzeuger unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang VII Abschnitt O jener Verordnung gewähren.

(2) Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 zu nutzen beabsichtigen, sehen diese Unterstützung in ihren Stützungsprogrammen vor, und zwar auch in Bezug auf anschließende Übertragungen von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung, durch Änderungen dieser Programme gemäß Artikel 5 Absatz 3.

(3) Sobald die Unterstützung gemäß Absatz 1 wirksam ist,

a)
verbleibt sie in der Betriebsprämienregelung und ist in den darauf folgenden Jahren der Anwendung der Stützungsprogramme nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19 verfügbar bzw. kann nicht mehr gemäß Artikel 5 Absatz 3 dafür bereitgestellt gestellt werden;
b)
werden die für Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19 verfügbaren Mittel in den Stützungsprogrammen entsprechend gekürzt.

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